ADR-Ausbildung
(Gefahrgut)
Schulungspflicht bei der Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße Gefährliche
Güter dürfen auf der Straße nur unter
bestimmten Bedingungen befördert werden. Geregelt wird der
Gefahrguttransport durch die Gefahrgutverordnung Straße /
Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und dem Europäischen
Übereinkommen über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße (ADR). Unter anderem besteht bei der
Beförderung in kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen eine
Schulungspflicht für die Fahrzeugführer.
Die Erst- und Fortbildungsschulung
für Fahrzeugführer erfolgt im Rahmen einer von der
IHK anerkannten Schulung mit einer anschließenden
IHK-Prüfung. Den Schulungen wird der als Verwaltungsvorschrift
erlassene Kursplan der IHK zugrundegelegt. Die Schulungen für
Fahrzeugführer für die Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße werden
von der IHK auf Antrag unter bestimmten personellen und sachlichen
Voraussetzungen anerkannt.
Fortbildung der Gefahrgutfahrer Die
Fortbildungsschulung besteht für alle schulungspflichtigen
Fahrzeugführer aus einem Kurs und muss in Intervallen von
fünf Jahren wiederholt werden. Die Fortbildungsschulung und
Prüfung kann bereits innerhalb von 12 Monaten vor Ablauf der
Gültigkeit abgelegt werden, ohne dass dem Teilnehmer zeitliche
Nachteile entstehen.
Ausstellen der ADR-Bescheinigung Nach
der Teilnahme an einer anerkannten Schulung und bestandener
Prüfung erteilt oder erweitert die IHK die ADR-Bescheinigung
über die Schulung der Führer von Kraftfahrzeugen zur
Beförderung gefährlicher Güter mit einer
Geltungsdauer von fünf Jahren. > Anfrage
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